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Satzung

 

Satzung des Vereins
planb ev ., Verein zur Förderung von Kinder- und Jugendprojekten


§ 1. Name, Sitz, Charakter und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen plan b ev., Verein zur Förderung von Kinder- u. Jugendprojekten.
1.2 Sitz des Vereins ist Bückeburg, Steinberger Straße 41.
1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 2. Zweck des Vereins

2.1 Der Verein bezweckt die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Bereich des kulturellen, sozialen, religiösen und sportlichen Lebens. Dazu gehört die Unterstützung durch finanzielle Zuwendungen ebenso wie Sachleistungen an die jeweiligen Personen, Trägereinrichtungen und Vereine.

§ 3 Mitgliedschaft

3.0  Das Mitglied beantragt schriftlich seinen Beitritt zum Verein
3.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Aufnahmebeitrages.
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.

§ 4 Organe des Vereines

4.1 Der Vorstand des Vereines besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, einem 1. Schriftführer, einem 2. Schriftführer und einem 1. Kassierer. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die jeder für sich allein vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand des Vereines leitet die Geschäfte des Vereines und beschließt über die Verwendung der Mittel.
 4.2 Die Mitgliederversammlung beschließt im Gründungsjahr über die Wahl des Vorstandes und danach jeweils mindestens jährlich über den Jahresbericht, die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des Vorstandes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen über die jeweiligen Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, was von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins ist mit einer Mehrheit von mehr als 75 Prozent der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 5 Beiträge und Verwaltungskosten

5.1 Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr von 30 Euro zu zahlen.
5.2  Verwaltungskosten des Vereines sind aus den eingehenden Beiträgen zu tragen.
5.3 Sonstige Beiträge werden nicht erhoben.
5.4 Der Verein erzielt keine Gewinne.

§ 6. Auflösung des Vereines

6.1 Der Verein ist aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl unter 7 Mitglieder absinkt.
6.2 Etwaiges Vermögen zum Zeitpunkt der Auflösung soll zur satzungsgemäßen Verwendung die Jugendarbeit der Kirchengemeinde Vehlen erhalten.

 
Bückeburg, 09.02.2006
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